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3. Rechtsformen |
Einteilung der Betriebe
1. Einzelunternehmung (Einzelfirma, Einzelkaufmann)
2. PersonengesellschaftenGesellschaft des bürgerlichen Recht (GbR)
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Kommanditgesellschaft (KG)
Stille Gesellschaft
Reederei3. Kapitalgesellschaften
Aktiengesellschaft (AG)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)4. Mischformen
AG & Co. KG
GmbH & Co. KG
GmbH & Still
Doppelgesellschaft5. Genossenschaften
6. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VvaG)
7. Stiftungen
Übersicht über die Gesellschaftsformen
Einzelunternehmung | OHG | St. Gesellschaft | KG | |
Gesellschafter | keine | §105 HGB: mind. 2 Vollkaufleute | §§230ff HGB: stiller Gesellschafter tritt zu bestehender Gesellschaft hinzu | §106 HGB: mind. 1 Komplementär (Vollkaufmann) und 1 Kommanditist |
Geschäftsführung | Inhaber (Voll- oder Minderkaufmann) | alle Gesellschafter | st. Gesellschafter hat nur Kontrollrecht | alle Komplementäre, nur Kontrollrecht für Kommanditisten |
EK-Bschaffung | Einlage des Inhabers aus Privatvermögen | Einlagen der Gesellschafter aus Privatvermögen | Einlagen der Komplementäre und Kommanditisten | |
Haftung | gesamtes Vermögen einschl. Privatvermögen | gesamtschuldnerisch mit dem gesamten Privatvermögen | st. Gesellschafter verliert bei Konkurs seine Einlagen (wird damit zum Gläubiger, wenn dies vertraglich so geregelt) | Komplementär: gesamtschuldnerisch mit dem gesamten Privatvermögen, Kommanditist: nur mit der Einlage |
Gewinnverteilung | Inhaber steht der gesamte Gewinn zu | Einlage mit 4% Verzinsen, evtl. Gewinnrest nach Köpfen | §231 HGB: Gewinnausschluss unzulässig, Bemessung muss angemessen sein | Einlage mit 4% Verzinsen, evtl. Gewinnrest angemessen (die Haftung berücksichtigend) verteilen |
AG | GmbH | KGaA | Genossenschaft | |
Gesellschafter | mind. 5 Aktionäre | mind. 1 Voll- oder Minderkaufmann | mind. 5 Gesellschafter | mind. 7 Gesellschafter |
Geschäftsführung | auf Vorstand, Aufsichtsrat
und Hauptversammlung verteilt. Vorstand: führt laufende Geschäfte eigenverantwortlich, Aufsichtsrat (3-21 Pers.): bestellt, entlässt, überwacht, berät den Vorstand und berichtet bei der Hauptversammlung, Hauptversammlung: Versammlung der Aktionäre, hat einige entscheidende Entscheidungsrechte, Stimmrecht nach Aktien |
verteilt auf Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung und (ab 500 Mitarbeitern) Aufsichtsrat | auf Vorstand, Aufsichtsrat
und Hauptversammlung verteilt. Vorstand (aus 3 Komplementären): führt laufende Geschäfte eigenverantwortlich, Aufsichtsrat (3-21 Pers.): bestellt, entlässt, überwacht, berät den Vorstand und berichtet bei der Hauptversammlung, Hauptversammlung: Versammlung der Aktionäre, hat einige entscheidende Entscheidungsrechte, Stimmrecht nach Aktien |
auf Vorstand, Aufsichtsrat
und Generalversammlung verteilt. Vorstand und Aufsichtsrat aus Genossen, jeder hat eine Stimme |
EK-Bschaffung | Emission von Aktien zu einem Preis >= dem Nennwert der Aktien, Gesamtnennwert der Aktien >= DM 100.000 | Stammeinlagen à DM 500 Nennwert £ Kaufpreis, insges. mind. DM 50.000 Stammkapital | Einlagen der Komplementäre sowie Aktienemission | Genossenschaft bietet Geschäftsanteile für Mindestbeteiligung an, Gewinne werden zu Geschäftsguthaben, bis Einlage erreicht ist |
Haftung | nur mit dem EK der AG | Haftung bis zur Höhe der Stammeinlage | jeder Komplementär haftet gesamtschuldnerisch mit gesamten Privatvermögen, Akionäre nur mit Verlust ihrer Aktien | jeder Genosse haftet bis zur Haftsumme ³ Einlage |
Gewinnverteilung | Verteilung der Dividende nach Nennwert der Aktien | Verteilung des Gewinnes nach Nennwert der Stammeinlagen | keine besonderen Regelungen | Verteilung gemäß Geschäftguthaben |
1. die Rechtsgestaltung, insbesondere die Haftung
2. die Leitungsbefugnis (Vertretung nach außen, Geschäftsführung, Mitbestimmung)
3. die Gewinn- und Verlustbeteiligung, sowie Entnahmerechte
4. die Finanzierungsmöglichkeiten mit Eigen- und Fremdkapital
5. die Flexibilität bei der Änderung von Beteiligungsverhältnissen und bei Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern
6. Steuerbelastung
7. gesetzliche Vorschriften über Umfang, Inhalt, Prüfung, Offenlegung des Jahresabschlusses
8. Aufwendungen der Rechtsform (z. B. Gründungs- und Kapitalerhöhungskosten, besondere Aufwendungen für die Rechnungslegung)
1. Beschränkung des Wahlrechts durch gesetzliche Vorschriften
2. Beschränkung des Wahlrechts durch die Art der wirtschaftlichen Aufgabe
3. Beschränkung des Wahlrechts durch besondere
Eigentumsverhältnisse
A. Personenunternehmungen
Einzelunternehmer: (trägt alle Risiken)
Ihm steht der gesamte Gewinn zu, ihn treffen alle Verluste allein
OHG:
Gewinnverteilung gemäß Gesellschaftsvertrag
GbR:
Gewinnverteilung gemäß Gesellschaftsvertrag bzw. nach Köpfen
KG:
Geschäftsführender Gesellschafter erhält zu Lasten des verteilungsfähigen Gewinns ein Arbeitsentgelt; Gewinnverwendung gemäß Gesellschaftsvertrag bzw. Kapitaleinlagen werden mit 4% verzinst, restlicher Gewinn wird angemessen verteilt
Kommanditisten nach Anteilsverhältnis , Komplementäre zusätzlich auch nach Höhe des mithaftenden Privatvermögens
B. Kapitalgesellschaften
Gewinnverteilung erfolgt nach Kapitalanteilen
AG:
Bei der AG beschließt in der Regel die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns; dabei ist sie an den vom Vorstand vorgelegten und vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss gebunden, in dem bereits vorab über den Umfang des auszuschüttenden Gewinns entschieden worden ist.
GmbH:
Anspruch auf Jahresüberschuss, korrigiert um möglichen Gewinn oder Verlustvortrag, sonst andere Bestimmungen :
Der zu verteilende Betrag wird - vorausgesetzt der Gesellschaftsvertrag sieht keinen anderen Maßstab vor - nach dem Verhältnis der Kapitalanteile an die Gesellschafter ausgeschüttet.
KGaA:
Gewinnverteilung erfolgt zwischen Komplementär und Kommanditisten
nach den Grundsätzen der KG.
C. Genossenschaften
Ergebnisverteilung nach geleisteten Einzahlungen.
A. Eigenkapitalbeschaffung
Personenunternehmungen
Einzelunternehmung: Selbstfinanzierung, d.h. Nichtentnahme erzielter Gewinn
OHG: Erhöhung der Kapitaleinlagen der Gesellschafter oder Thesaurierung von erzielten
Gewinnen (wie bei Einzelunternehmung) und Aufnahme neuer Gesellschafter
KG: Möglichkeiten der Einzelfinanzierung größer als bei OHG
(allen drei Rechtsformen Aufnahme eines stillen Gesellschafters möglich)
Kapitalgesellschaften
AG, KGaA, GmbH: Nominalkapital
AG: Stückelung des Grundkapitals in Aktien (Mindestnennbetrag des Grundkapitals 100.000
DM, der Aktien 50 DM)
KGaA: wie bei AG
GmbH: festes Stammkapital (mindestens 50.000 DM, Mindestanteil je Gesellschafter 500 DM
Genossenschaften
Höhe des Eigenkapitals variabel, in Abhängigkeit der Zahl der Gesellschafter
B. Fremdkapitalbeschaffung
Personenunternehmungen
Einzelunternehmung: Problem der Beschaffung von langfristigem Fremdkapital.
OHG und KG
Kapitalgesellschaften
GmbH: Kredite werden oft außerhalb der Gesellschaft im Privatvermögen der Gesellschafter
gesichert.
AG und KGaA: z.B. Emission von Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und
Gewinnschuldverschreibungen.
Publizitätsgesetz: Für einen Abschlussstichtag und in der Regel für die zwei darauf folgenden Abschlussstichtage müssen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen:
Bilanzsumme über 125 Mio. DM
Umsatz über 250 Mio. DM
mehr als 5000 Beschäftigte
Während Rücklagen Eigenkapital darstellen, das durch
die Unterbewertung von Aktiva entsteht und nicht in der Bilanz sichtbar ist, haben Rückstellungen
Fremdkapitalcharakter, da sie Forderungen Dritter sind (z. B. Pensionsrückstellungen)
deren Rückzahlungstermin jedoch noch nicht feststeht.